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   VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/2000   

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https://dejure.org/2001,25468
VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/2000 (https://dejure.org/2001,25468)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 08.01.2001 - 203-VgK-17/2000 (https://dejure.org/2001,25468)
VK Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Januar 2001 - 203-VgK-17/2000 (https://dejure.org/2001,25468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 97 Abs. 2 GWB; § 2 Abs. 2 VOL/A; § 2 Nr. 3 VOL/A; § 6 Nr. 3 S. 1 VOL/A
    Antragsbefugnis wegen drohenden Schadens durch die Verpflichtung zu provisionspflichtiger Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler; Zulässigkeit der Einschaltung von Maklern bei der Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen und insbesondere die Aufnahme einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis wegen drohenden Schadens durch die Verpflichtung zu provisionspflichtiger Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler; Zulässigkeit der Einschaltung von Maklern bei der Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen und insbesondere die Aufnahme einer ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2001, 455
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VK Niedersachsen, 27.09.2000 - 203-VgK-10/00

    Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen

    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/00
    Dieser Beschluss erging in einem ebenfalls von der Antragstellerin beantragten Nachprüfungsverfahren - Az. 203-VgK-10/2000.

    Im Gegensatz zum ersten Verfahren, das Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens 203-VgK-10/2000 gewesen ist, sei die Maklerfirma weder mit der Durchführung der jetzigen Ausschreibung beauftragt noch unmittelbar oder mittelbar in vergaberechtlich unzulässiger Weise beteiligt.

    Gemäß 2.3 des Angebots der Antragstellerin vom 07.08.2000, das seinerzeit im ursprünglichen, von der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren 203-VgK-10/2000 aufgehobenen Vergabeverfahren abgegeben wurde und nach dem Angebotsschreiben der Antragstellerin vom 04.12.2000 im aktuell streitbefangenen Vergabeverfahren weiterhin grundsätzlich Gültigkeit hat (lediglich die dort angebotenen Varianten 1 - 3 der Anlage 5 sollen nicht mehr gelten), beträgt die dort angebotene jährlich zu entrichtende Mindestnettoprämie 623.601,00 DM.

    Die Beteiligung des Versicherungsmaklers und die streitbefangene Maklerklausel verstoßen im Gegensatz zum ersten, dem Nachprüfungsverfahren 203-VgK-10/2000 zugrunde liegenden Vergabeverfahren nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB und auch nicht gegen § 6 Nr. 3 Satz 1 VOL/A. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des § 9 AGBG liegt nicht vor.

    Die Vergabekammer hält an ihrer im Beschluss vom 27.09.2000 im Nachprüfungsverfahren 203-VgK-10/2000 dargelegten Rechtsauffassung fest, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Einschaltung von Maklern bei der Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen und insbesondere die Aufnahme einer Maklerklausel in den Verdingungsunterlagen, die von den bietenden Versicherungsunternehmen die Akzeptanz einer vom Auftraggeber gewollten Betreuung des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler seiner Wahl verlangt, nicht generell vergaberechtswidrig ist.

    Dementsprechend war in dem ersten, im Nachprüfungsverfahren 203-VgK-10/2000 von der Vergabekammer mit Beschluss vom 27.09.2000 aufgehobenen Vergabeverfahren in der Bekanntmachung nicht die Adresse des Auftraggebers für die Anforderung der Ausschreibungsunterlagen und die Einsendung der Angebote abgegeben worden, sondern die Adresse des Versicherungsmaklers .

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die nunmehr gewählte Maklercourtageklausel weder gegen Vergaberecht noch gegen § 9 AGBG, weil der Auftraggeber nunmehr im Gegensatz zu dem Beschluss der Vergabekammer vom 27.09.2000 - 203-VgK-10/2000 - zugrunde liegenden Vergabeverfahren in den Ausschreibungsunterlagen nicht mehr eine der Höhe nach völlig unbestimmte Courtageklausel aufgenommen hat, sondern in Anlage 3 der Ausschreibungsunterlagen unter Ziffer 2 eindeutig bestimmt hat:.

    Es ist dann deshalb nicht auszuschließen, dass das Offenlassen dieses wesentlichen Bestandteils der auszuschreibenden Leistung dazu führt, dass - noch vor Angebotsabgabe - Verhandlungen mit den Bietern über die Höhe der Courtage stattfinden und diese wiederum die Verhandlungen über die Versicherungskonditionen beeinflussen (vgl. Vergabekammer Lüneburg, Beschluss v. 27.09.2000, Az.: 203-VgK-10/2000; Vergabekammer Detmold, Beschluss v. 07.01.2000, Az.: VK. 22-23/99, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.10.2000, Az.: Verg 3/00).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von dem den Entscheidungen des OLG Rostock, des OLG Düsseldorf und auch der seinerzeitigen Entscheidung der Vergabekammer Lüneburg im Nachprüfungsverfahren 203-VgK-10/2000 zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - Verg 3/00

    Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe von Aufträgen für

    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/00
    Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des OLG Rostock, Versicherungsrecht 99, 1511 ff. und des OLG Düsseldorf vom 18.10.2000 - Az.: Verg 3/00.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des OLG Rostock (vgl. Beschluss v. 27.09.1999, VersR 99, S. 1511 ff.) und des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. 18.10.2000, Az.: Verg 3/00).

    Ein derartiger Sachverhalt lag der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.10.2000, Az.: Verg 3/00, zugrunde.

    Schließlich machte auch er den Vorschlag für die Auftragsvergabe, dem sich der dortige Auftraggeber anschloss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.10.2000, Verg 3/00, S. 2829).

    Es ist dann deshalb nicht auszuschließen, dass das Offenlassen dieses wesentlichen Bestandteils der auszuschreibenden Leistung dazu führt, dass - noch vor Angebotsabgabe - Verhandlungen mit den Bietern über die Höhe der Courtage stattfinden und diese wiederum die Verhandlungen über die Versicherungskonditionen beeinflussen (vgl. Vergabekammer Lüneburg, Beschluss v. 27.09.2000, Az.: 203-VgK-10/2000; Vergabekammer Detmold, Beschluss v. 07.01.2000, Az.: VK. 22-23/99, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.10.2000, Az.: Verg 3/00).

  • OLG Rostock, 29.09.1999 - 17 W (Verg) 1/99

    Hinzuziehung eines Versicherungsmaklers bei der Ausschreibung von

    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/00
    Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des OLG Rostock, Versicherungsrecht 99, 1511 ff. und des OLG Düsseldorf vom 18.10.2000 - Az.: Verg 3/00.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des OLG Rostock (vgl. Beschluss v. 27.09.1999, VersR 99, S. 1511 ff.) und des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. 18.10.2000, Az.: Verg 3/00).

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83

    Versicherungsmakler als Sachwalter

    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/00
    Daraus folgt eine umfassende Tätigkeits- und Verhaltenspflicht des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. BGH, Urteil v. 22.05.1985, VersR 1985, S. 930 ff.).
  • LG Köln, 22.04.1998 - 23 O 11/97

    "Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung ist auf Makler nicht anwendbar

    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/00
    Der Versicherungsmakler steht nicht etwa wie ein Versicherungsagent im Lager des Versicherers (vgl. LG Köln, VersR 1999, S. 573 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99

    Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes

    Auszug aus VK Niedersachsen, 08.01.2001 - 203-VgK-17/00
    Es ist nicht erforderlich für die Antragsbefugnis, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).
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